AGB

Allgemeine Vertrags- und Reisebedingungen von Cat4Fun

1.) Abschluss des Reisevertrages

Mit der Anmeldung bietet der Kunde dem Reiseveranstalter den Abschluss eines Reisevertrages verbindlich an. Die Anmeldung kann schriftlich, mündlich oder fernmündlich vorgenommen werden.

Sie erfolgt durch den Anmelder auch für alle in der Anmeldung mit aufgeführten Teilnehmer, für deren Vertragsverpflichtung der Anmelder, wie für seine eigenen Verpflichtungen, einsteht, sofern er eine entsprechende gesonderte Verpflichtung durch ausdrückliche oder gesonderte Erklärung übernommen hat.

Der Vertrag kommt mit der Annahme durch den Reiseveranstalter zustande. Die Annahme bedarf keiner bestimmten Form.

Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss wird der Reiseveranstalter dem Kunden die Reisebestätigung aushändigen. Weicht der Inhalt der Reisebestätigung vom Inhalt der Abmeldung ab, so liegt ein neues Angebot des Reiseveranstalters vor, an das er für die Dauer von 10 Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebotes zustande, wenn der Reisende innerhalb dieser Bindungsfrist dem Reiseveranstalter die Annahme erklärt.

2.) Leistungen

Welche Leistungen vertraglich vereinbart sind, ergibt sich aus den Leistungsbeschreibungen auf unserer Webseite www.cat4fun.de und aus den hieraus Bezug nehmenden Angaben in der Reisebestätigung.

Die auf der Internetseite enthaltenen Angaben sind für den Reiseveranstalter bindend. Der Reiseveranstalter behält sich jedoch ausdrücklich vor, aus sachlich berechtigten, erheblichen, nicht vorhersehbaren Gründen vor Vertragsschluss eine Änderung der Prospektangaben zu erklären, über die der Reisende vor Buchung selbstverständlich informiert wird.

3.) Bezahlung 

Tagescoachings sind sofort bei der Buchung zu überweisen bzw. in bar zum Coachingtag mitzubringen. . 
Bei Wochenend- und Mehrtagesreisen sind bei der Anmeldung 50,00 € als Anzahlung zu überweisen. Die Restzahlungen sind bis 14 Tage vor Reise- bzw. Coachingbeginn zu überweisen.

4.) Rücktritt durch den Kunden, Umbuchungen, Ersatzpersonen
4.1.) Reisen

Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung beim Reiseveranstalter. Dem Kunden wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären. 

Tritt der Kunde vom Reisevertrag zurück oder tritt er die Reise nicht an, so kann der Reiseveranstalter Ersatz für die getroffenen Reisevorkehrungen und für seine Aufwendungen verlangen. Bei der Errechnung des Ersatzes sind gewöhnlich ersparte Aufwendungen und gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendung der Reiseleistungen zu berücksichtigen.

Der Reiseveranstalter kann diesen Ersatzanspruch unter Berücksichtigung der nachstehenden Gliederung nach der Nähe des Zeitpunktes des Rücktritts zum vertraglich vereinbarten Reisebeginn in einem prozentualen Verhältnis zum Reisepreis pauschalieren:

-

bis 30 Tage vor Reisebeginn

4 %

-

ab 29. bis 22. Tag vor Reisebeginn 

8 %

-

ab 21. bis 15. Tag vor Reisebeginn 

25 %

-

ab 14. bis 7. Tag vor Reisebeginn

75 %

-

ab 6. Tag vor Reisebeginn

85 %

-

ab 2. Tag vor Reisebeginn

100%

Werden auf Wunsch des Kunden nach der Buchung der Reise ein Termin, der innerhalb des zeitlichen Geltungsbereiches der Reiseausschreibung liegt, Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft oder der Beförderungsart vorgenommen (Umbuchung), kann der Reiseveranstalter bei Einhaltung der nachstehenden Frist ein Umbuchungsentgelt pro Reisenden erheben:

Bis 21 Tage vor Reisebeginn beträgt die Umbuchungsgebühr 30,00 €.

Bis zum Reisebeginn kann der Reisende verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten des Reisevertrags eintritt. Der Reiseveranstalter kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, so haften er und der Reisende dem Reiseveranstalter als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten. 

Im Falle eines Rücktritts kann der Reiseveranstalter vom Kunden die tatsächlich entstandenen Mehrkosten verlangen. 

Dem Reisenden steht der Nachweis offen, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. Der Reisende ist für den geringeren Schaden beweispflichtig.

4.2.) Coachings

Der Kunde kann jederzeit vor Coachingbeginn vom Coaching zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung beim Reiseveranstalter. Dem Kunden wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären. 

Tritt der Kunde vom Coachingvertrag zurück oder tritt er das Coaching nicht an, so kann der Reiseveranstalter Ersatz für die getroffenen Vorkehrungen und für seine Aufwendungen verlangen. Bei der Errechnung des Ersatzes sind gewöhnlich ersparte Aufwendungen und gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendung der Coachingleistungen zu berücksichtigen.

Der Reiseveranstalter kann diesen Ersatzanspruch unter Berücksichtigung der nachstehenden Gliederung nach der Nähe des Zeitpunktes des Rücktritts zum vertraglich vereinbarten Coachingbeginn in einem prozentualen Verhältnis zum Skikurspreis pauschalieren:

-

bis 30 Tage vor Coachingbeginn

10 %

-

ab 29. bis 22. Tag vor Coachingbeginn

20%

-

ab 21. bis 15. Tag vor Coachingbeginn

50 %

-

ab 14. bis 7. Tag vor Coachingbeginn

75 %

-

ab 6. Tag vor Coachingbeginn

90 %

-

ab 4. Tag vor Coachingbeginn

100%
 

 

 

 

 

5.) Haftung des Reiseveranstalters

Der Reiseveranstalter haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines örtlichen Kaufmannes für:

1.

die gewissenhafte Reisvorbereitung;

2.

die sorgfältige Auswahl und Überwachung der Leistungsträger;

3.

die Richtigkeit der Beschreibung aller in den Katalogen angegebenen Reiseleistungen;

4.

die ordnungsgemäße Erbringung der vereinbarten Reiseleistungen.

Der Reiseveranstalter haftet für ein Verschulden der mit der Leistungserbringung vertrauten Personen.

Der Reiseveranstalter haftet nicht für Fremdleistungen, sofern er in der Reiseausschreibung und in der Reisebestätigung ausdrücklich darauf hinweist. Eine etwaige Haftung regelt sich in diesem Fall nach den Bestimmungen dieser Unternehmen, auf die der Reisende ausdrücklich hinzuweisen ist und die ihm auf Wunsch zugänglich zu machen sind.

6.) Beschränkungen der Haftung

Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den 3fachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder soweit der Reiseveranstalter für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldnisses eines Leistungsträgers verantwortlich ist.

Für alle gegen den Veranstalter gerichteten Schadensersatzansprüchen aus unerlaubter Handlung, die nicht auf  Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, haftet der Veranstalter bei Sachschäden bis 2.500,00 €; übersteigt der 3fache Reisepreis diese Summe, ist die Haftung für Sachschäden auf die Höhe des 3fachen Reisepreises beschränkt. Diese Haftungshöchstsummen gelten jeweils je Reisenden und Reise. 

Der Reiseveranstalter haftet jedoch nicht für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt sind und die in der Reiseausschreibung ausdrücklich als Fremdleistungen gekennzeichnet sind. 

Der Reiseveranstalter lehnt jegliche Haftung für Unfälle während des Coachings ab. Unfall- und Haftpflichtversicherung ist Sache der Reiseteilnehmer.Die Beteiligung an allen Veranstaltungen erfolgt auf eigene Gefahr. Bei einem schuldhaften Verhalten des Aufsichtspersonals von Cat4Fun kann eine Entschädigung nur im Rahmen einer von Cat4Fun abgeschlossenen Haftpflichtversicherung geleistet werden.

Cat4Fun haftet nicht bei Verlusten, Diebstahl, Beschädigung, Verspätung oder sonstigen Unregelmäßigkeiten, auch nicht für durch das Wetter verursachte Einschränkungen der Coachings oder Segelcoachingsort sowie bei Segelreisen.

Haftung der Coachingteilnehmer
Die Schulungskatamarane von Cat4Fun sind haftpflichtversichert. Für Schäden an den Schulungsbooten, sowie den Verlust von Segelinventar (insbes. Paddel, Trapezgurt, Schwimmweste etc) die während des Katamarancoachings durch den Coachingteilnehmer schuldhaft verursacht werden, haftet der Coachingteilnehmer. Wir raten dringend dazu an, eine Haftpflicht- und Kaskoversicherung (z.B. VDWS-Safty-Tool) abzuschließen. Für persönliches Eigentum, Sach- und Personenschäden der Teilnehmer wird keine Haftung übernommen.

7.) Recht zum Kursausschluss

Ein Reisender kann in folgenden Fällen vom Coaching ausgeschlossen werden:

-

Nichtbefolgung von Anweisungen des Reiseveranstalters bzw. des von ihm eingesetzten Coaches, insbesondere sicherheitsrelevanter Anweisungen

-

Alkoholisierung sowie Drogeneinfluss des Reisenden

Eine Erstattung der Reiskosten oder eines Teils der Reisekosten erfolgt in diesem Falle nicht. 

8.) Gewährleistung

Es gelten die gesetzlichen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches.

9.) Bild- und Filmmaterial

Der Kunde erklärt sein Einverständnis, dass Cat4Fun grundsätzlich berechtigt ist, von Veranstaltungen/Coachings Foto- und Filmmaterial zu fertigen. Dieses wird über die Internetseite, in den sozialen Medien und als Abzüge (z.B. auf Urkunden, Flyern) den Teilnehmern zur Verfügung gestellt. Bilder aus diesen Veranstaltungen werden gegebenenfalls als Referenzmaterial (Online und als Flyer) verwendet. Auf Wunsch können einzelne Fotos von der Internetseite entfernt und gelöscht werden.

10.) Mitwirkungspflicht

Der Reisende ist verpflichtet, bei auftretenden Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmung mitzuwirken, eventuelle Schäden zu vermeiden oder gering zu halten.

Der Reisende ist insbesondere verpflichtet, seine Beanstandungen unverzüglich der örtlichen Reiseleitung zur Kenntnis zu geben. Diese ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Unterlässt es der Reisende schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, so tritt ein Anspruch für Minderung nicht ein. 

11.) Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung

Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der Reisende innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist kann der Reisende Ansprüche geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist. 

Vertragliche Ansprüche des Reisenden verjähren in sechs Monaten. Die Verjährung tritt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden soll. Hat der Reisende solche Ansprüche geltend gemacht so ist die Verjährung bis zu dem Tag gehemmt, an dem der Reiseveranstalter die Ansprüche schriftlich zurückweist. 

Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, dem schadenauslösenden Ereignis an.

12.) Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge.

13.) Gerichtsstand

Grundsätzlich gilt deutsches Recht als vereinbart. Der Reisende kann den Reiseveranstalter nur an dessen Sitz verklagen. 

Für Klagen des Reiseveranstalters gegen den Reisenden ist der Wohnsitz des Reisenden maßgebend, es sei denn, die Klage richtet sich gegen Vollkaufsleute oder Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist der Sitz des Reiseveranstalters maßgebend.

Windach, Januar 2022